§ 1
Name
Der Verein führt den Namen „Kieler Initiative gegen Kinderarmut INKA e.V.“ und hat seinen Sitz in Kiel.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung bedürftiger Jugendlicher auf dem Gebiete des Sports, der Musik, der schulischen Belange sowie der Persönlichkeitsentwicklung.
Die Auswahl bedürftiger Jugendlicher geschieht über geeignete Stellen wie Schulen sowie weitere mit der Erziehung und Ausbildung Jugendlicher befasste Institutionen (u.a. Sportvereine). Mit Zustimmung der Eltern werden dann Kontakte zu den Institutionen (z.B. Sportvereine, Tanzschulen etc.) hergestellt und die Beitragszahlungen, Kosten für Sportausstattung etc. beglichen. Der Förderverlauf und –erfolg werden beobachtet. Neben Einzelförderungen stellt der Verein auch für Gruppenförderungen und Projekte Mittel zur Verfügung. Dabei ist der Verein selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund e. V., Landesverband Schleswig-Holstein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Um die Nachhaltigkeit der in § 2 genannten Zwecke zu stärken, die bisher erreichten Ziele zu sichern und neue Projekte zu beginnen oder zu unterstützen sowie dem Verein kontinuierlich auf Dauer Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, ist es dem Verein gestattet, eine unselbständige oder selbständige gemeinnützige Stiftung zu gründen. Die Umsetzung obliegt dem Vorstand.
§ 3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
⦁ die Mitgliederversammlung
⦁ der Vorstand
§ 4
Mitgliederversammlungen
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt.
2. Weitere Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn hierzu ein wichtiger Anlass vorliegt; der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten, im jeweiligen Vertretungsfall vom zweiten oder vom dritten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen mit Nennung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung per Brief, Fax oder E-Mail einberufen. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung beschließen.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse unbeschadet anderer Satzungsbestimmungen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt.
5. Zur Änderung der Satzung bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer Zweidrittel-Mehrheit. Anträge zur Satzungsänderung sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.
7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer aus ihren Reihen, der nicht dem Vorstand angehören darf
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden, einem zweiten und einem dritten Vorsitzenden, einem Schatzmeister sowie bis zu 8 weiteren Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes sollen besonders befähigte Pädagogen sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende sowie der Schatzmeister; sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so bestimmt der übrige Vorstand die Besetzung des Amtes aus den Reihen der Vereinsmitglieder, die der Bestätigung oder Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung bedarf.
3. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1., der 2. oder der 3. Vorsitzende, anwesend sind.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können sein natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Wer in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Beiträge
Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. Eine rückwirkende Festsetzung von Beiträgen ist nicht zulässig. Der Jahresbeitrag für Studenten, Schüler, Auszubildende und beschäftigungslose Bürgerinnen und Bürger wird auf 25 € reduziert. Dieser Jahresbeitrag ist als Einmalbetrag zu leisten.
§ 8
Geschäftsführer
Der Verein kann per Beschluss der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen und ihm besondere Aufgaben übertragen, für die er anstelle des Vorstandes den Verein allein vertritt. Die Tätigkeit des Geschäftsführers erlischt mit der Erledigung der übertragenen Aufgaben. Darüber hinaus kann der Geschäftsführer von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einfacher Mehrheit von seinen Aufgaben bzw. seinem Amt entbunden werden. Dies ist jedoch als eigenständiger Tagesordnungspunkt einer Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vor der Sitzung anzukündigen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 13.09.2021 beschlossen.
Die männliche Version gilt im gesamten Text für weibliche und männliche Funktionsträger gleichermaßen.