Unsere Satzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Kieler Initiative gegen Kinderarmut INKA e.V.“ und hat seinen Sitz in
Kiel. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Unterstützung bedürftiger Jugendlicher auf dem Gebiete des Sports, der Musik, der
schulischen Belange sowie der Persönlichkeitsentwicklung. Die Auswahl bedürftiger
Jugendlicher geschieht über geeignete Stellen wie Schulen sowie weitere mit der Erziehung
und Ausbildung Jugendlicher befasste Institutionen (u.a. Sportvereine). Mit Zustimmung der
Eltern werden dann Kontakte zu den Institutionen (z.B. Sportvereine, Tanzschulen etc.)
hergestellt und die Beitragszahlungen, Kosten für Sportausstattung etc. beglichen. Der
Förderverlauf und –erfolg werden beobachtet. Neben Einzelförderungen stellt der Verein
auch für Gruppenförderungen und Projekte Mittel zur Verfügung. Dabei ist der Verein
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund e. V., Landesverband
Schleswig-Holstein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Um die Nachhaltigkeit der in § 2 genannten Zwecke zu stärken, die bisher erreichten Ziele zu
sichern und neue Projekte zu beginnen oder zu unterstützen sowie dem Verein kontinuierlich auf
Dauer Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, ist es dem Verein gestattet, eine unselbständige
oder selbständige gemeinnützige Stiftung zu gründen. Die Umsetzung obliegt dem Vorstand.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
⦁ die Mitgliederversammlung
⦁ der Vorstand
§ 4 Mitgliederversammlungen
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt.
2. Weitere Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn
hierzu ein wichtiger Anlass vorliegt; der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes
verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten, im jeweiligen Vertretungsfall vom zweiten
oder vom dritten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen mit
Nennung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung per Brief, Fax oder E-Mail
einberufen. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende
leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der
vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung beschließen.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse unbeschadet anderer Satzungsbestimmungen,
die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn dies ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt.
5. Zur Änderung der Satzung bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung einer
Zweidrittel- Mehrheit. Anträge zur Satzungsänderung sind grundsätzlich mindestens
zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich
mitzuteilen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der Protokollführer wird von der
Versammlung bestimmt.
7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer aus ihren Reihen, der nicht dem
Vorstand angehören darf.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden, einem zweiten und einem dritten
Vorsitzenden, einem Schatzmeister sowie bis zu 8 weiteren Mitgliedern. Mindestens zwei
Mitglieder des Vorstandes sollen besonders befähigte Pädagogen sein. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende sowie der
Schatzmeister; sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so bestimmt der übrige Vorstand die
Besetzung des Amtes aus den Reihen der Vereinsmitglieder, die der Bestätigung
Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung spätestens in der nächsten
Jahreshauptversammlung bedarf.
3. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, davon 1 des
Vorstandes i.S.d. § 26 BGB anwesend sind. Er kann auch im Umlaufbeschluss per Mail
beschließen, wenn die vorstehend geregelte Mindestzahl der Vorstandsmitglieder teilnimmt.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können sein natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie
juristische Personen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem
Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Wer in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt, kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss befindet die
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf ferner
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Beiträge
Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes beschlossen wird. Eine rückwirkende Festsetzung von Beiträgen ist nicht zulässig.
Der Jahresbeitrag für Studenten, Schüler, Auszubildende und beschäftigungslose Bürgerinnen
und Bürger wird auf 25 € reduziert. Dieser Jahresbeitrag ist als Einmalbetrag zu leisten.
§ 8 Geschäftsführer
Der Verein kann per Beschluss der Mitgliederversammlung auch hauptamtlich einen
Geschäftsführer als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen. Dieser ist zur
Alleinvertretung des Vereines neben dem Vorstand ermächtigt. Sein Aufgabenbereich kann die
Außenrepräsentation des Vereins, die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes sowie die Verwaltung der laufenden Geschäfte sein; er ist im Dienstvertrag
zu vereinbaren.
Im Innenverhältnis und ohne die Alleinvertretung im Außenverhältnis einzuschränken hat sich
die Geschäftsführung bei ihren Entscheidungen mit dem Vorstand abzustimmen.
Der Vorstand schließt den Dienstvertrag ab. Er kann die Geschäftsführung widerrufen und
diesen Dienstvertrag kündigen bzw. aufheben. Eine solche Maßnahme ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen und zu begründen.
§ 9 Anrede
Die männliche Version gilt im gesamten Text für weibliche und männliche Funktionsträger
gleichermaßen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.09.2024 mit Änderung in
der Mitgliederversammlung am 16.09.2024 beschlossen.